Seit August 2012 ist die neue Europäische Erbrechtsverordnung – EU-ErbVO – in Kraft und wird seit dem 17.08.2015 angewendet. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland. Die EU-ErbVO ändert zum Teil radikal das Erbrecht (also die Rechtsnachfolge, nicht etwa die steuerlichen Folgen!) im Erbfall eines EU-Bürgers.
Zwischen Spanien und Deutschland gilt bis jetzt der Grundsatz des deutschen Erbstatutes, d.h., dass ein Deutscher der in Spanien verstirbt ausschließlich nach deutschem Recht vererbt bzw. vererbt wird. Dieser Grundsatz änderte sich ab dem 17.08.2015 vollkommen:
Entscheidend für das zugrundeliegende Erbrecht ist dann nicht mehr das deutsche Erbrecht, sondern das Erbrecht des Landes in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort (nicht etwa der offizielle Wohnsitz) des Verstorbenen befand.
Das führt wiederum zu folgenden gravierenden Konsequenzen: Verstirbt ein Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Spanien hatte, so gilt einheitlich für seinen gesamten Nachlass (also auch für das eventuell in Deutschland oder in anderen Ländern belegene Vermögen) ausschließlich die spanische Erbfolge. Das kann weitreichende Folgen haben, weil in Spanien zum einen z.B. für die Erben ganz andere Pflichtteile als in Deutschland gelten, auch ist das Erbrecht der überlebenden Ehepartner anders als Deutschland geregelt.
Will man solche Konsequenzen vermeiden, so bietet das EU-ErbVO testamentarisch die Möglichkeit der Anwendung fremder Rechtsnormen für den Erbfall auszuschließen, in dem der Erblasser die Anwendung des Erbrechts desjenigen Staates wählt, den er zum Zeitpunkt der Rechtswahl oder zum Zeitpunkt seines Ablebens angehört.
Existierende Testamente von Einzelpersonen und Erbverträge haben Bestandschutz.
Die EU-ErbVO führt auch den Europäischen Erbschein ein, seine Wirkung ist aber regelmäßig nur auf 6 Monate befristet.